Steuerfälligkeiten 2017: Wichtige Termine und Fristen für deutsche Steuerzahler
Das deutsche Steuersystem ist bekannt für seine Komplexität, und es ist wichtig, über die verschiedenen Steuerfälligkeiten und Abgabefristen Bescheid zu wissen. In diesem umfassenden Artikel werfen wir einen detaillierten Blick auf die wichtigsten Steuerfälligkeiten des Jahres 2017. Wir betrachten die Termine für Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und weitere relevante Steuern. Zusätzlich geben wir Ihnen wertvolle Tipps, wie Sie Ihre Steuern pünktlich und korrekt abgeben können.
Einkommensteuer: Abgabefristen und Zahlungstermine 2017
Die Einkommensteuer ist für die meisten Bürger die wichtigste Steuerart. Hier gilt es, besonders aufmerksam zu sein, um keine Fristen zu versäumen.
Reguläre Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung
Für das Steuerjahr 2016, das im Jahr 2017 eingereicht wurde, galt grundsätzlich der 31. Mai 2017 als Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Dies betraf alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selbst erstellten und einreichten.
Verlängerte Frist bei Erstellung durch Steuerberater
Wurde die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängerte sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31. Dezember 2017. In begründeten Fällen konnte eine weitere Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Zahlungsfrist für Einkommensteuer-Nachzahlungen
Ergab sich aus der Steuererklärung eine Nachzahlung, war diese innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids zu begleichen. Das genaue Datum variierte also je nach Zeitpunkt der Bescheiderteilung durch das Finanzamt.
Umsatzsteuer: Monatliche und vierteljährliche Fälligkeiten
Für Unternehmer und Freiberufler spielte die Umsatzsteuer eine wichtige Rolle. Die Fälligkeiten richteten sich nach dem Voranmeldungszeitraum.
Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 7.500 Euro mussten monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Diese waren jeweils am 10. Tag des Folgemonats fällig. Beispielsweise war die Umsatzsteuer für Januar 2017 am 10. Februar 2017 fällig.
Vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung
Bei einem Vorjahresumsatz von weniger als 7.500 Euro konnten Unternehmer vierteljährliche Voranmeldungen einreichen. Die Fälligkeitstermine waren:
- 10. April 2017 für das erste Quartal
- 10. Juli 2017 für das zweite Quartal
- 10. Oktober 2017 für das dritte Quartal
- 10. Januar 2018 für das vierte Quartal 2017
Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer
Unternehmer konnten eine Dauerfristverlängerung beantragen, die ihnen einen zusätzlichen Monat für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährte. Bei monatlicher Abgabe war dann beispielsweise die Januar-Umsatzsteuer erst am 10. März fällig.
Gewerbesteuer: Vorauszahlungen und Jahreserklärung
Für Gewerbetreibende war die Gewerbesteuer eine weitere wichtige Steuerart mit spezifischen Fälligkeiten im Jahr 2017.
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen waren vierteljährlich zu entrichten. Die Fälligkeitstermine im Jahr 2017 waren:
- 15. Februar 2017
- 15. Mai 2017
- 15. August 2017
- 15. November 2017
Gewerbesteuer-Jahreserklärung
Die Gewerbesteuer-Jahreserklärung für das Vorjahr 2016 war grundsätzlich bis zum 31. Mai 2017 abzugeben. Bei Erstellung durch einen Steuerberater verlängerte sich die Frist, ähnlich wie bei der Einkommensteuererklärung, bis zum 31. Dezember 2017.
Grundsteuer: Jährliche Fälligkeit
Für Immobilienbesitzer war die Grundsteuer relevant. Diese wurde in der Regel jährlich erhoben.
Zahlungstermine für die Grundsteuer
Die Grundsteuer war 2017 in den meisten Gemeinden zu vier gleichen Terminen fällig:
- 15. Februar 2017
- 15. Mai 2017
- 15. August 2017
- 15. November 2017
Bei Jahresbeträgen bis zu 30 Euro konnte die Gemeinde einen einmaligen Fälligkeitstermin am 1. Juli festsetzen.
Körperschaftsteuer: Vorauszahlungen und Jahreserklärung
Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs mussten 2017 Körperschaftsteuer entrichten.
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen waren vierteljährlich zu leisten, und zwar zu folgenden Terminen:
- 10. März 2017
- 10. Juni 2017
- 10. September 2017
- 10. Dezember 2017
Körperschaftsteuer-Jahreserklärung
Die Jahreserklärung für die Körperschaftsteuer 2016 war bis zum 31. Mai 2017 einzureichen. Bei Erstellung durch einen Steuerberater galt auch hier die verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2017.
Lohnsteuer: Monatliche oder vierteljährliche Abführung
Arbeitgeber waren verpflichtet, die Lohnsteuer für ihre Angestellten abzuführen.
Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung
Bei einer Lohnsteuer von mehr als 5.000 Euro im Vorjahr musste die Lohnsteuer-Anmeldung monatlich erfolgen. Die Fälligkeit war jeweils am 10. des Folgemonats.
Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung
Bei einer Lohnsteuer zwischen 1.080 und 5.000 Euro im Vorjahr konnte die Anmeldung vierteljährlich erfolgen. Die Fälligkeitstermine waren:
- 10. April 2017 für das erste Quartal
- 10. Juli 2017 für das zweite Quartal
- 10. Oktober 2017 für das dritte Quartal
- 10. Januar 2018 für das vierte Quartal 2017
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer wurden zusammen mit der Einkommensteuer oder Lohnsteuer fällig.
Fälligkeit bei der Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuererklärung wurden Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zusammen mit der Einkommensteuer-Nachzahlung fällig, also einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids.
Fälligkeit bei der Lohnsteuer
Für Arbeitnehmer wurden diese Abgaben direkt vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit der Lohnsteuer abgeführt.
Besondere Steuern und Abgaben
Neben den Hauptsteuerarten gab es 2017 noch weitere spezielle Steuern und Abgaben mit eigenen Fälligkeiten.
Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer war in der Regel jährlich zu entrichten. Der genaue Fälligkeitstermin hing vom Zulassungsdatum des Fahrzeugs ab und war auf dem Steuerbescheid vermerkt.
Hundesteuer
Die Fälligkeit der Hundesteuer variierte je nach Gemeinde. Häufig war sie jährlich zum 1. Juli oder in vierteljährlichen Raten zu den gleichen Terminen wie die Grundsteuer fällig.
Vergnügungssteuer
Für Betreiber von Spielautomaten oder Veranstalter von Tanzveranstaltungen war die Vergnügungssteuer relevant. Die Fälligkeiten variierten je nach Gemeinde, waren aber oft monatlich.
Tipps zur pünktlichen Steuerzahlung
Um alle Steuerfälligkeiten im Jahr 2017 einzuhalten, waren einige Strategien hilfreich:
Terminplanung und Erinnerungen
Es empfahl sich, alle relevanten Steuertermine in einem Kalender zu notieren und Erinnerungen einzurichten. Digitale Kalender mit Benachrichtigungsfunktion waren hierbei besonders nützlich.
Vorausschauende Finanzplanung
Eine gute Finanzplanung half, rechtzeitig die nötigen Mittel für Steuerzahlungen bereitzuhalten. Besonders bei quartalsweisen oder jährlichen Zahlungen war es wichtig, Rücklagen zu bilden.
Nutzung von SEPA-Lastschriftverfahren
Viele Finanzämter boten die Möglichkeit, Steuerzahlungen per SEPA-Lastschrift einzuziehen. Dies stellte sicher, dass Zahlungen pünktlich erfolgten.
Frühzeitige Vorbereitung von Unterlagen
Die rechtzeitige Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen für Steuererklärungen half, Fristen einzuhalten und Stress zu vermeiden.
Professionelle Unterstützung
Bei komplexen Steuersituationen war die Unterstützung durch einen Steuerberater ratsam. Dies half nicht nur bei der korrekten Erstellung der Steuererklärungen, sondern verschaffte auch mehr Zeit durch die verlängerten Abgabefristen.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Steuerfristen
Die Nichteinhaltung von Steuerfristen konnte verschiedene Folgen haben:
Verspätungszuschläge
Bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen konnten Verspätungszuschläge von bis zu 10% der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 Euro, erhoben werden.
Säumniszuschläge
Für nicht rechtzeitig gezahlte Steuern fielen Säumniszuschläge an. Diese betrugen 1% des ausstehenden Steuerbetrags pro Monat.
Zwangsgelder
In Extremfällen konnten Zwangsgelder zur Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen festgesetzt werden.
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Bei Nichtabgabe der Steuererklärung konnte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, was oft zu höheren Steuerfestsetzungen führte.
Fazit
Das Jahr 2017 hatte für deutsche Steuerzahler eine Vielzahl von wichtigen Terminen und Fristen zu bieten. Von der Einkommensteuer über die Umsatzsteuer bis hin zu speziellen Abgaben wie der Hundesteuer gab es zahlreiche Steuerfälligkeiten zu beachten. Die pünktliche Einhaltung dieser Fristen war nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern half auch, zusätzliche Kosten durch Verspätungszuschläge oder Säumniszuschläge zu vermeiden.
Eine gute Organisation, vorausschauende Planung und gegebenenfalls die Unterstützung durch Fachleute waren entscheidend, um alle Steuerverpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Besonders wichtig war es, die individuellen Fristen im Blick zu behalten, da diese je nach persönlicher Situation und Art der Steuer variierten.
Letztendlich trug die korrekte und pünktliche Erledigung der Steuerpflichten nicht nur zur Vermeidung von Strafen bei, sondern sorgte auch für ein geordnetes Verhältnis zum Finanzamt und eine bessere finanzielle Planbarkeit. Für viele Steuerzahler war 2017 daher ein Jahr, in dem sich eine genaue Kenntnis der Steuertermine und eine sorgfältige Vorbereitung auszahlten.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
1. Welche Konsequenzen hatte eine verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung 2017?
Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung 2017 konnte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser betrug bis zu 10% der festgesetzten Steuer, maximal jedoch 25.000 Euro. In Einzelfällen konnte das Finanzamt auch Zwangsgelder verhängen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen, was oft zu höheren Steuerfestsetzungen führte.
2. Gab es 2017 Möglichkeiten, eine Fristverlängerung für die Steuererklärung zu beantragen?
Ja, es war möglich, eine Fristverlängerung für die Steuererklärung 2017 zu beantragen. Dies musste schriftlich und mit einer überzeugenden Begründung beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Eine automatische Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2017 galt, wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wurde.
3. Wie oft mussten Unternehmer 2017 Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?
Die Häufigkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldungen hing 2017 vom Vorjahresumsatz ab. Bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 7.500 Euro mussten monatliche Voranmeldungen abgegeben werden. Bei einem geringeren Umsatz waren vierteljährliche Voranmeldungen ausreichend. Existenzgründer mussten in den ersten zwei Jahren grundsätzlich monatliche Voranmeldungen abgeben.
4. Welche Zahlungsmethoden standen 2017 für Steuerzahlungen zur Verfügung?
2017 konnten Steuerzahlungen auf verschiedene Weise geleistet werden. Übliche Methoden waren Überweisung, Lastschriftverfahren (SEPA-Mandat) und in einigen Fällen auch Barzahlung bei der Finanzkasse. Das SEPA-Lastschriftverfahren war besonders praktisch, da es eine pünktliche Zahlung sicherstellte und vom Finanzamt bevorzugt wurde.
5. Konnten 2017 Steuerzahlungen gestundet werden?
Ja, unter bestimmten Umständen war es möglich, 2017 Steuerzahlungen stunden zu lassen. Dafür musste ein Antrag auf Stundung beim Finanzamt gestellt werden. Eine Stundung wurde in der Regel nur gewährt, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeutet hätte und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wurde. Für die Dauer der Stundung wurden in der Regel Stundungszinsen erhoben.